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Kevin Adametz 2150d4b7ae web: Boost als „Gebuchte Platzierung“ mit Erklärung gekennzeichnet
Label „Gebuchte Platzierung“ (en „Booked placement“) statt „Top-Platzierung“
auf Start- und Branchenseite. Die Erklärung „Das Unternehmen hat diesen Platz
gebucht …“ erscheint am Desktop beim Überfahren und auf Mobil per Tipp, ohne
den umgebenden Link zu öffnen; Screenreader lesen sie mit. Kopfzeile über dem
Aufmacher „Aktuell“ statt „Top-Auswahl“ (automatische Auswahl, keine
Redaktion). Preisseite nennt die Kennzeichnung (Rechtspaket U10).

Co-Authored-By: Claude Opus 5.5 <noreply@anthropic.com>
2026-10-13 10:16:21 +00:00

9.1 KiB

Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

Bild-Originale, Rechtebestätigung und Beweisarchiv

Verantwortlicher: [Name/Firma und Anschrift wie in Abschnitt 1 der Datenschutzerklärung] Angebot: pressekonto.com, presseecho.de, businessportal24.com Fassung: Entwurf vom 09.10.2026 · in Kraft gesetzt am: [Datum] · nächste Überprüfung: [Datum, spätestens 12 Monate]

Dieses Dokument hält die Abwägung fest, auf die sich die Abschnitte 9a und 9b der Datenschutzerklärung stützen („Eine dokumentierte Abwägung liegt vor“). Es dient dem Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO und wird auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Grundlage ist die Kurzfassung im Decision-Update Bildrechte vom 22.09.2026 (Abschnitt 4.4), abgeglichen mit dem technischen Stand vom 09.10.2026.


1. Gegenstand der Verarbeitung

Teil Was Wann Wie lange
A Hochgeladene Originaldatei eines Bildes mit ihren Metadaten (z. B. Kameradaten, Urheberangaben, Herkunftsdaten), die veröffentlichte Fassung mit Bildnachweis und KI-Kennzeichnung, das Ergebnis der automatischen Herkunftsauswertung bei jedem veröffentlichten Bild einer Pressemitteilung solange die Mitteilung mit dem Bild veröffentlicht ist
A Rechtebestätigung des Hochladenden: Zeitpunkt, bestätigter Wortlaut und AGB-Fassung, Konto bzw. API-Zugang, Firma, Übermittlungsweg, Prüfsumme der Datei, Angaben zu Bildnachweis und KI, ein mit geheimem Schlüssel gebildeter Prüfwert der IP-Adresse (HMAC), Browserkennung (auf 250 Zeichen gekürzt) bei jedem Bild-Upload wie oben
B Beweisarchiv: zuletzt veröffentlichter Stand der Mitteilung einschließlich der darin genannten Pressekontakte (Name, E-Mail, Telefon), Angaben zum Einreicher (Konto, Name, E-Mail, Firma), die Daten aus Teil A zu den Bildern, Zeitpunkte von Veröffentlichung und Entfernung, Grund als Kategorie, bei Änderungen der vorherige und der neue Stand, bei Meldeverfahren die E-Mail-Adresse des Antragstellers wenn eine Mitteilung oder ein Bild aus dem öffentlichen Angebot entfernt, ersetzt oder geändert wird drei Jahre nach Ende des Jahres der Entfernung; bei laufender Auseinandersetzung bis zu deren Abschluss
B Zugriffsprotokoll zum Archiv: Administrator, Aktion, angegebener Zweck, Zeitpunkt bei jedem Zugriff [Frist festlegen — bisher unbefristet]

Nicht erfasst: Bilder, die hochgeladen, aber nie veröffentlicht werden (sofortige Löschung mit Löschung oder Ersetzung), Entwürfe ohne Veröffentlichung, Nutzungs- oder Verhaltensdaten.

Betroffene Personen: Kontoinhaber und ihre Mitarbeiter (Einreicher), in Mitteilungen genannte Pressekontakte, auf Bildern abgebildete Personen, Urheber und Rechteinhaber, Antragsteller im Melde- und Löschverfahren.


2. Berechtigtes Interesse

  1. Nachweis gegenüber Rechteinhabern: Macht ein Urheber oder Lizenzgeber Ansprüche wegen eines veröffentlichten Bildes geltend (§§ 97 ff. UrhG), muss belegbar sein, welche Datei mit welchen Angaben eingereicht wurde und was der Kunde dazu bestätigt hat.
  2. Nachweis gegenüber abgebildeten Personen (§§ 22, 23 KUG) und Betroffenen, auch bei Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO.
  3. Rückgriff gegen den Kunden, der die Rechte zugesichert hat (AGB § 8 Abs. 2, künftig § 8a).
  4. Nachweis gegenüber Behörden und Gerichten, insbesondere zu Melde- und Abhilfeverfahren nach dem Digital Services Act und zur KI-Kennzeichnung (Art. 50 KI-VO).
  5. Nachvollziehbarkeit der eigenen KI-Kennzeichnung, die das Portal aus den Herkunftsdaten setzt.

Diese Interessen sind rechtlich anerkannt (Rechtsdurchsetzung und -verteidigung) und konkret: Bildrechte-Abmahnungen sind bei Presseportalen ein typisches Risiko, und nach einer Entfernung auf Antrag liegt der Inhalt sonst nirgends mehr vor.


3. Erforderlichkeit

Datum Warum erforderlich Geprüfte mildere Mittel
Originaldatei mit Metadaten Nur das Original zeigt, welche Urheber- und Herkunftsangaben der Kunde mitgeliefert hat; die öffentlichen Varianten sind verkleinert und ohne Metadaten Nur Prüfsumme und Metadatenauszug speichern: belegt die Identität einer vorgelegten Datei, aber nicht deren Inhalt, wenn der Anspruchsteller ein abweichendes Bild vorlegt. Rückfallebene, falls die Abwägung anders ausfällt: Originale ohne Herkunftsdaten auf Prüfsumme und Auszug reduzieren (Decision-Update Abschnitt 8)
Rechtebestätigung mit Wortlaut, Fassung, Konto, Zeitpunkt Belegt, wer was wann zugesichert hat — Grundlage des Rückgriffs keines; ohne diese Angaben ist die Bestätigung nicht nachweisbar
IP-Prüfwert und Browserkennung Zusätzlicher Beleg, dass die Bestätigung aus der Sitzung des Kontos stammt (z. B. bei bestrittener Abgabe durch einen Mitarbeiter) IP im Klartext — verworfen; nur HMAC mit geheimem Schlüssel. Browserkennung: weitere Kürzung möglich (Frage an den Anwalt)
Archiv: letzter veröffentlichter Stand mit Pressekontakten Belegt, was öffentlich war, auch nach Löschung auf Antrag Nur Text ohne Kontaktangaben — verworfen, weil die Kontaktangaben Teil der beanstandeten Veröffentlichung sein können
Archiv: bei Änderungen alter und neuer Stand Belegt Umfang und Zeitpunkt einer Korrektur nur der neue Stand — verworfen, die Korrektur wäre nicht belegbar
Frist drei Jahre nach Jahresende Entspricht der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) für Ansprüche aus Urheber-, Persönlichkeits- und Vertragsrecht kürzere Frist: Ansprüche könnten nach Löschung des Nachweises noch geltend gemacht werden

4. Abwägung mit den Interessen der Betroffenen

Art der Daten: überwiegend Daten, die zuvor öffentlich waren (Mitteilung, Bild, Pressekontakt) oder geschäftlich vom Kunden selbst angegeben wurden. Keine besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO, sofern ein Bild nicht ausnahmsweise solche erkennen lässt. Original-Metadaten können Standortdaten und Geräteseriennummern enthalten; sie werden nicht veröffentlicht.

Vernünftige Erwartungen: Der Hochladende gibt die Bestätigung ausdrücklich und wird dabei auf AGB und Datenschutzerklärung hingewiesen. Bei einem Presseportal ist erwartbar, dass Veröffentlichungen und Zusicherungen zu Bildrechten dokumentiert werden. Pressekontakte und abgebildete Personen rechnen nicht mit einer Archivierung nach der Entfernung; die Archivierung ist aber nicht öffentlich und dient allein der Rechtsverteidigung.

Auswirkungen auf die Betroffenen: gering. Das Archiv erweitert die Kenntnis niemandes; es ist nicht öffentlich, wird für keinen anderen Zweck verwendet und nicht ausgewertet. Für Antragsteller einer Löschung bleibt der öffentliche Zustand entfernt.

Schutzmaßnahmen:

  • Archiv verschlüsselt (AES-256) mit eigenem Schlüssel, getrennt vom Anwendungsschlüssel, außerhalb des öffentlich erreichbaren Speichers
  • Zugriff nur für Administratoren, nur mit Angabe eines Zwecks, jeder Zugriff protokolliert
  • Originaldateien nie öffentlich; öffentliche Bildfassungen ohne Standort-, Geräte- und technische Metadaten
  • IP-Adresse nur als HMAC
  • automatische Löschung nach Fristablauf mit inhaltslosem Löschvermerk; nach einer Wiederherstellung aus der Sicherung werden bereits gelöschte Einträge erneut entfernt; Sicherungen werden nach 14 Tagen überschrieben
  • Datensparsamkeit: nie veröffentlichte Bilder und Entwürfe werden nicht archiviert
  • Verlängerung über die Frist hinaus nur bei dokumentierter rechtlicher Auseinandersetzung (Legal Hold), danach neue Frist ab Abschluss

Betroffenenrechte: Auskunft wird erteilt. Löschanträge zu Archiveinträgen werden unter Berufung auf Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO abgelehnt, solange die Frist läuft; der öffentliche Inhalt wird entfernt. Bei einem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO wird im Einzelfall geprüft, ob zwingende schutzwürdige Gründe (Rechtsverteidigung) überwiegen; das Ergebnis wird am Vorgang vermerkt.


5. Ergebnis

Die Interessen des Verantwortlichen an Nachweis, Rechtsverteidigung und Rückgriff überwiegen. Die Daten sind auf das für diese Zwecke Erforderliche beschränkt, überwiegend zuvor öffentlich, nicht öffentlich zugänglich, verschlüsselt und zugriffsprotokolliert gespeichert und werden nach einer an der Verjährung ausgerichteten Frist automatisch gelöscht. Die Verarbeitung stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; für die Aufbewahrung trotz Löschantrag auf Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO.


6. Offene Punkte und Überprüfung

  • Frist für das Zugriffsprotokoll des Archivs festlegen (Vorschlag: wie der Archiveintrag, Löschung mit dessen Löschvermerk).
  • Restore-Übung durchführen (Roadmap 5.1): Die Zusage „nach einer Wiederherstellung werden gelöschte Einträge erneut entfernt“ ist technisch umgesetzt, aber noch nicht in einer Übung nachgewiesen.
  • Anwaltliche Prüfung (Agenda A4: pauschale Drei-Jahres-Frist für alle Ereignistypen, Speicherung des Originals).
  • Überprüfung dieses Dokuments: nach der Anwaltsantwort, bei Einführung der C2PA-Prüfung (Block I), bei Bildern im Newsroom (Block J) und spätestens nach 12 Monaten.

Abgezeichnet: [Name], [Funktion], [Ort, Datum]