Versandfassung mit Codeabgleich vom 13.10. korrigiert (Zugriffsprotokoll des Beweisarchivs als Ziel, Admin-Bestand, Juli-Mails mit Zahlen und Empfängerregel, C2PA als geplant, Gate-Dialog heute), Anlage 6 abgelegt. Neuer Ordner rechtliches/nachweise mit Checkliste, Juli-Mailtexten, OpenAI-Endpunkten, BN-01-Vorlage und BN-02-Ablauf inklusive Notfallzugang. Vorfassungen, Codeauswertung, To-do-Liste und Rückfragen nach archive/rechtliches-2026-10. Deploy-Notiz archive/betrieb/deploy-v1.9.0.md. Co-Authored-By: Claude Opus 5.5 <noreply@anthropic.com>
16 KiB
Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Bild-Originale, Rechtebestätigung und Beweisarchiv
Verantwortlicher: adametz.media, Inhaber Kevin Adametz, In der Lake 4, 33739 Bielefeld, info@pressekonto.com Angebot: pressekonto.com, presseecho.de, businessportal24.com Fassung: 13.10.2026 (ersetzt die Entwürfe vom 09.10. und 12.10.2026) · in Kraft gesetzt am: [Datum des Deploy 3] · nächste Überprüfung: [Datum, spätestens 12 Monate danach]
Dieses Dokument hält die Abwägung fest, auf die sich die DSE-Abschnitte „Bilder in Pressemitteilungen“ und „Beweisarchiv“ stützen. Es dient dem Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO und wird auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Es ist mit dem Code-Stand v1.8.0, dem Codeabgleich vom 12.10.2026 und den Betreiberentscheidungen vom 12. und 13.10.2026 abgeglichen. Punkte, die erst mit einer Umsetzung wahr werden, sind mit (Ziel) markiert; die DSE wird erst veröffentlicht, wenn sie umgesetzt sind.
1. Gegenstand der Verarbeitung
| Teil | Was | Wann | Wie lange |
|---|---|---|---|
| A | Originaldatei eines Bildes mit ihren Metadaten (Kameradaten, Urheberangaben, Herkunftsdaten; möglich auch Standortdaten und Geräteseriennummern), die veröffentlichte Fassung mit Bildnachweis und KI-Kennzeichnung, das Ergebnis der automatischen Herkunftsauswertung | bei jedem veröffentlichten Bild | solange die Mitteilung mit dem Bild veröffentlicht ist, danach Teil B |
| A | Rechtebestätigung des Hochladenden: Zeitpunkt, bestätigter Wortlaut und AGB-Fassung, Konto bzw. API-Zugang, Firma, Rolle des Erklärenden (Kontoinhaber oder Partner-API; Ziel, heute nur Kanal: Formular, API, Magic-Link), Übermittlungsweg, Prüfsumme der Datei, Angaben zu Bildnachweis und KI, mit geheimem Schlüssel gebildeter Prüfwert der IP-Adresse (HMAC), Browserkennung auf 250 Zeichen gekürzt | bei jedem Bild-Upload | wie oben |
| B | Beweisarchiv: zuletzt veröffentlichter Stand der Mitteilung einschließlich der darin genannten Pressekontakte (Name, E-Mail, Telefon); Einreicher (Konto, Name, E-Mail, Firma; Ziel: zum Zeitpunkt der Einreichung festgeschrieben, heute zum Zeitpunkt der Archivierung gelesen); die Daten aus Teil A; Zeitpunkte von Veröffentlichung und Entfernung; Grund als Kategorie; bei Änderungen vorheriger und neuer Stand; Bezug zum zugrunde liegenden Melde- oder Löschverfahren (Ziel: nur Vorgangsnummer; heute: einschließlich E-Mail-Adresse des Antragstellers; bereits versiegelte Pakete werden inventarisiert und nach anwaltlicher Antwort migriert oder befristet übergangsweise behalten) | wenn eine Mitteilung oder ein Bild aus dem öffentlichen Angebot entfernt, ersetzt oder geändert wird | drei Jahre nach Ende des Jahres der Entfernung; bei dokumentierter Aufbewahrungssperre bis zu deren Aufhebung, danach zum regulären Zeitpunkt oder zu einem neu begründeten Enddatum (Ziel: Code setzt heute die Frist nach Aufhebung neu) |
| B | Restdaten nach Löschung (Löschvermerk): Kennung, Objektschlüssel ohne Personenbezug, Ereignisart, Gegenstand, Zeitpunkte, Prüfsumme des gelöschten Inhalts, Schemaversion und Sicherungsstatus | mit der Löschung des Archivinhalts | bis zum späteren von 395 Tagen nach Löschung und 14 Tagen nach Ablauf der letzten rückspielbaren Sicherung (Ziel: heute bleiben auch Akteur, Vermerke und Vorgangsverweise) |
| B | Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18): Kennzeichnung am Eintrag mit Grund, Zuständigem und Prüfdatum; normale Verwendung und Export gesperrt | auf Verlangen oder im Streitfall | bis zur dokumentierten Aufhebung (Ziel: heute nur Aufbewahrungssperre, die lediglich die Löschung verhindert) |
| B | Zugriffsprotokoll: Administrator, Aktion, angegebener Zweck, Zeitpunkt, bei Abruf archivierter Inhalte und bei Änderung einer Aufbewahrungssperre | bei jedem solchen Zugriff | 395 Tage ab Zugriff (Ziel: heute unbefristet) |
Nicht erfasst: Bilder, die hochgeladen, aber nie veröffentlicht werden (sofortige Löschung bei Löschung oder Ersetzung durch den Kunden; unbearbeitete Entwürfe nach 180 Tagen), Nutzungs- oder Verhaltensdaten, Zahlungsdaten, sonstige Kontodaten.
Betroffene Personen: Kontoinhaber und ihre Mitarbeiter (Einreicher), in Mitteilungen genannte Pressekontakte, auf Bildern abgebildete Personen, Urheber und Rechteinhaber, Antragsteller im Melde- und Löschverfahren (nur über die Vorgangsnummer verknüpft).
Zugriff: Originaldateien aktiver Bilder: berechtigte Redaktion. Archivierte Inhalte: Administratoren mit Compliance-Berechtigung. Der Betreiber ist Einzelunternehmer; zwei Altkonten mit Administratorrechten werden gelöscht, die Rollen admin und editor werden danach vollständig geprüft (Betriebsnachweis).
2. Berechtigtes Interesse
- Nachweis gegenüber Rechteinhabern: Macht ein Urheber oder Lizenzgeber Ansprüche wegen eines veröffentlichten Bildes geltend (§§ 97 ff. UrhG), muss belegbar sein, welche Datei mit welchen Angaben eingereicht wurde und was der Kunde dazu bestätigt hat.
- Nachweis gegenüber abgebildeten Personen (§§ 22, 23 KUG) und Betroffenen, auch bei Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO.
- Rückgriff gegen den Einreicher, der die Rechte zugesichert hat (AGB § 8 Abs. 2, künftig § 8a Abs. 5).
- Nachweis gegenüber Behörden und Gerichten, insbesondere zu Melde- und Abhilfeverfahren nach dem Digital Services Act und zur KI-Kennzeichnung (Art. 50 KI-VO).
- Nachvollziehbarkeit der eigenen KI-Kennzeichnung, die das Portal aus Herkunftsdaten setzt.
Diese Interessen sind rechtlich anerkannt (Rechtsdurchsetzung und -verteidigung, Erwägungsgrund 47) und konkret: Bildrechte-Abmahnungen sind bei Presseportalen ein typisches Risiko, und nach einer Entfernung auf Antrag liegt der Inhalt sonst nirgends mehr vor.
Soweit ein Bild ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten erkennen lässt (Art. 9), stützt sich die Aufbewahrung zusätzlich auf Art. 9 Abs. 2 lit. f (Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen). Das Portal hat das Bild nicht erhoben, sondern vom Kunden zur Veröffentlichung erhalten; die Aufbewahrung ist nicht öffentlich.
3. Erforderlichkeit
| Datum | Warum erforderlich | Geprüfte mildere Mittel |
|---|---|---|
| Originaldatei mit Metadaten | Nur das Original zeigt, welche Urheber- und Herkunftsangaben der Kunde mitgeliefert hat; die öffentlichen Varianten sind verkleinert und ohne Metadaten. Legt ein Anspruchsteller ein abweichendes Bild vor, belegt nur das Original den Inhalt. | Nur Prüfsumme und Metadatenauszug: belegt die Identität einer vorgelegten Datei, nicht deren Inhalt. Entfernen von Standort- und Gerätedaten aus dem gespeicherten Original: verändert die Beweisdatei und entwertet die Prüfsumme; Seriennummern können zudem die Urheberschaft belegen. Verworfen. Standort- und Gerätedaten werden nicht ausgewertet und nie veröffentlicht. |
| Rechtebestätigung mit Wortlaut, Fassung, Konto, Rolle, Zeitpunkt | Belegt, wer in welcher Rolle was wann zugesichert hat; Grundlage des Rückgriffs. Erklärender ist immer ein gebundener Vertragspartner (Kontoinhaber oder Partner); ein Bild-Upload ohne Konto gibt es nicht | keines; ohne diese Angaben ist die Bestätigung nicht nachweisbar |
| IP-Prüfwert und Browserkennung | Zusätzlicher Beleg, dass die Bestätigung aus der Sitzung des Kontos stammt (etwa bei bestrittener Abgabe durch einen Mitarbeiter) | IP im Klartext: verworfen, nur HMAC. Browserkennung: Kürzung auf 250 Zeichen; eine weitere Kürzung bringt keinen Gewinn, da die Kennung nur im Streitfall gelesen wird |
| Archiv: letzter veröffentlichter Stand mit Pressekontakten | Belegt, was öffentlich war, auch nach Löschung auf Antrag; die Kontaktzeile kann Gegenstand der Beanstandung sein | Nur Text ohne Kontaktangaben: verworfen |
| Archiv: Einreicher (Konto, Name, E-Mail, Firma) | Rückgriff setzt voraus, dass der Einreicher auch nach Kontolöschung identifizierbar bleibt | Nur Konto-ID: verworfen, nach Kontolöschung nicht mehr auflösbar. Weitere Kontodaten (Rechnungsdaten, Zahlungsdaten): nicht aufgenommen |
| Archiv: bei Änderungen alter und neuer Stand | Belegt Umfang und Zeitpunkt einer Korrektur | nur der neue Stand: verworfen |
| Archiv: Vorgangsnummer statt Antragstellerdaten (Ziel) | Verknüpfung zum Meldevorgang genügt; die Antragstellerdaten liegen dort mit eigener Frist | Antragsteller-E-Mail im Archiv: verworfen (Doppelspeicherung); heute noch enthalten, Altbestand wird gesondert behandelt |
| Zugriffsprotokoll | Erkennung von Fehlgebrauch; Nachweis der Zweckbindung gegenüber Betroffenen und Aufsicht | kürzer als 395 Tage: Beschwerden über Zugriffe kommen verzögert; länger: kein zusätzlicher Nutzen |
Frist drei Jahre nach Jahresende, je Ereignistyp:
| Ereignis | Warum drei Jahre |
|---|---|
| Veröffentlichtes Bild entfernt oder ersetzt | Urheberrechtliche Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Jahresende der Kenntnis (§§ 195, 199 BGB); die Kenntnis des Rechteinhabers liegt typischerweise nahe am Zeitpunkt der Entfernung, weil die Entfernung oft auf seinen Hinweis erfolgt |
| Mitteilung depubliziert (Antrag, Meldeverfahren, eigene Entscheidung, Laufzeitende) | Ansprüche Dritter aus dem Inhalt und Rückgriff gegen den Einreicher, gleiche Verjährung |
| DSGVO-Änderung (Schwärzung, Pseudonymisierung) | Nachweis der Erfüllung eines Betroffenenrechts bei späterer Beschwerde oder Klage nach Art. 82; Verjährung drei Jahre |
| Kennzeichnungskorrektur | Nachweis gegenüber Kunde und Aufsicht, dass und warum eine Kennzeichnung geändert wurde; Beanstandungen nach Art. 50 KI-VO und UWG können nachlaufen |
Die Frist ist eine betriebliche Regel, die sich an der Regelverjährung orientiert; sie bildet nicht jeden Verjährungsbeginn ab. Für konkret bekannte Ansprüche greift die Aufbewahrungssperre mit dokumentiertem Enddatum.
4. Abwägung mit den Interessen der Betroffenen
Art der Daten: überwiegend Daten, die zuvor öffentlich waren (Mitteilung, Bild, Pressekontakt) oder geschäftlich vom Kunden selbst angegeben wurden. Original-Metadaten können Standortdaten und Geräteseriennummern enthalten; sie werden nicht veröffentlicht und nicht ausgewertet. Bilder können ausnahmsweise besondere Kategorien erkennen lassen (Abschnitt 2, letzter Absatz).
Vernünftige Erwartungen: Der Hochladende gibt die Bestätigung ausdrücklich ab und wird dabei auf AGB und Datenschutzerklärung hingewiesen. Bei einem Presseportal ist erwartbar, dass Veröffentlichungen und Zusicherungen zu Bildrechten dokumentiert werden. Pressekontakte und abgebildete Personen rechnen nicht mit einer Archivierung nach der Entfernung; die DSE informiert darüber in einem eigenen Abschnitt, und die Archivierung ist nicht öffentlich.
Risiken und Gegenmaßnahmen:
| Risiko | Maßnahme |
|---|---|
| Sensible Motive bleiben nach Entfernung im Original erhalten | Archivpakete anwendungsseitig verschlüsselt (AES-256, eigener Schlüssel außerhalb der Datenbank); Zugriff nur mit Compliance-Berechtigung und Zweckangabe, keine Auswertung, feste Frist; Grundlage Art. 9 Abs. 2 lit. f. Originaldateien aktiver Bilder liegen außerhalb des öffentlichen Speichers; ihre gesonderte Verschlüsselung ist durch den Code nicht belegt (Betriebsnachweis zur Infrastrukturverschlüsselung offen) |
| Archivierung ohne Kenntnis der Pressekontakte und Abgebildeten | DSE-Abschnitt „Beweisarchiv“; Hinweis in jedem Schreiben zu Löschanträgen („gelöscht“ nie ohne Archivhinweis); Auskunft nach Art. 15 umfasst Archivinhalte |
| Standort- und Gerätedaten im Original | nicht veröffentlicht, nicht ausgewertet, verschlüsselt; öffentliche Fassungen ohne diese Metadaten |
| Fehlgebrauch durch Administratoren | nur zwei Administratorkonten, zweiter Faktor Pflicht, Zweckangabe bei jedem Abruf, Zugriffsprotokoll, Änderungen am Protokoll gesperrt |
| Aufbewahrung über den Zweck hinaus | automatische Löschung mit Löschbeleg; Aufbewahrungssperre nur mit Pflichtvermerk, Prüfdatum (90 Tage) und bekanntem Enddatum; kein Fristneustart; Einschränkung nach Art. 18 getrennt (Ziel) |
| Wiederherstellung gelöschter Einträge aus Sicherungen | Sicherungen 14 Tage; getrennt gesicherter Löschstand, Abgleich nach jeder Wiederherstellung; Übung vor Veröffentlichung (Ziel) |
| Restdaten mit Personenbezug nach Löschung | Reduktion auf Kennung, Ereignisart, Zeitpunkte, Prüfsumme (Ziel) |
Auswirkungen auf die Betroffenen: Die Archivierung verlängert die Verfügbarkeit eines Inhalts, den der Betroffene entfernt haben wollte, und eröffnet damit Offenlegungs- und Missbrauchsrisiken, auch für zuvor nicht öffentliche Metadaten und Kontaktangaben. Das Archiv ist nicht öffentlich und wird nicht ausgewertet; für Antragsteller einer Löschung bleibt der öffentliche Zustand entfernt. Das verbleibende Risiko wird durch die Maßnahmen oben und die feste Frist begrenzt; das Ergebnis in Abschnitt 5 steht unter dem Vorbehalt, dass die mit (Ziel) markierten Maßnahmen umgesetzt sind.
Betroffenenrechte:
- Auskunft (Art. 15) wird erteilt und umfasst Archivinhalte zur Person.
- Löschanträge zu Archiveinträgen werden im Einzelfall geprüft: Welcher Anspruch, wessen, warum noch möglich. Ergebnis und Grundlage (Art. 17 Abs. 3 lit. e oder Löschung) werden am Vorgang vermerkt. Keine pauschale Ablehnung wegen laufender Frist.
- Bei Widerspruch (Art. 21) wird geprüft, ob zwingende schutzwürdige Gründe (Rechtsverteidigung) überwiegen; Ergebnis am Vorgang.
- Einschränkung (Art. 18) wird technisch über die Aufbewahrungssperre mit dem Vermerk „eingeschränkt auf Antrag“ abgebildet.
Vermerkvorlage Löschantrag:
Antrag vom [Datum], Vorgang [Nr.]. Betroffen: Archiveintrag [ID], Ereignis [Typ], entfernt am [Datum]. Möglicher Anspruch: [Urheber / abgebildete Person / Betroffener nach Art. 82 / Rückgriff gegen Einreicher], Verjährung voraussichtlich [31.12.20xx]. Ergebnis: Aufbewahrung erforderlich nach Art. 17 Abs. 3 lit. e bis [Datum] / Löschung veranlasst. [Name, Datum]
5. Ergebnis
Die Interessen des Verantwortlichen an Nachweis, Rechtsverteidigung und Rückgriff überwiegen. Die Daten sind auf das für diese Zwecke Erforderliche beschränkt, überwiegend zuvor öffentlich, nicht öffentlich zugänglich, verschlüsselt und zugriffsprotokolliert gespeichert und werden nach einer an der Verjährung ausgerichteten Frist automatisch gelöscht. Die Verarbeitung stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, bei besonderen Kategorien zusätzlich auf Art. 9 Abs. 2 lit. f; über Löschanträge wird im Einzelfall nach Art. 17 Abs. 3 lit. e entschieden.
6. Offene Punkte und Überprüfung
- Umsetzung der mit (Ziel) markierten Punkte: Vorgangsnummer statt Antragsteller-E-Mail, Einreichungsnachweis zum Einreichungszeitpunkt, Rolle des Erklärenden, Hold-Ende ohne Fristneustart, Einschränkung nach Art. 18, Löschvermerk-Reduktion, Zugriffsprotokoll 395 Tage, getrennter Löschstand, Restore-Übung in vier Szenarien (Datenbank alt, Archivspeicher alt, beide alt, externes Ziel nicht erreichbar).
- Inventar der bereits versiegelten Archivpakete mit Antragsteller-E-Mails und Migrationsentscheidung nach anwaltlicher Antwort.
- Betriebsnachweis zur Verschlüsselung der aktiven Originaldateien.
- Prüfung und Bereinigung alter Deploy- und Migrationssicherungen, damit die 14-Tage-Aussage für alle Kopien gilt.
- Anwaltliche Prüfung (Anwaltspaket, Frage 3).
- Überprüfung dieses Dokuments: nach der Anwaltsantwort, bei Einführung der C2PA-Signaturprüfung, bei Bildern von API-Partnern, bei Bildern im Newsroom und spätestens nach 12 Monaten.
Abgezeichnet (erst nach Umsetzung der Zielmaßnahmen und anwaltlicher Antwort): Kevin Adametz, Inhaber adametz.media, Bielefeld, [Datum]